StROG § 15. Raumordnungsbeirat, LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2012

3. Abschnitt Beiräte

§ 15. Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dieser setzt sich aus dem für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender/Vorsitzendem ohne Stimmrecht und den Mitgliedern gemäß Abs. 2 und 3 zusammen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1. fünf Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (d’Hondtsches Verfahren),

2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,

4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

7. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

8. eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie

9. bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen die/der Vorsitzende des jeweiligen Regionalvorstandes (§ 17).

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:

1. je eine Vertreterin/ein Vertreter jener Parteien, die nach dem Stärkeverhältnis gemäß Abs. 2 Z. 1 kein Mitglied entsenden können,

2. die Umweltanwältin/ der Umweltanwalt,

3. Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

4. sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Raumordnungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Die Landesregierung hat vor Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen, eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(8) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197