StROG § 14. Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms , LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2012

2. Abschnitt Entwicklungsprogramme

§ 14. Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

1. die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen

2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und

3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 - an folgende Stellen zu übermitteln:

1. den Bund,

2. die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,

3. die in der Region liegenden Gemeinden,

4. der Regionalversammlung der Region,

5. die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,

6. die Regionalvorstände der angrenzenden Regionen,

7. die Wirtschaftskammer Steiermark,

8. die Landwirtschaftskammer,

9. die Arbeiterkammer Steiermark,

10. den Steiermärkischen Gemeindebund,

11. den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark,

12. die Umweltanwältin / den Umweltanwalt,

13. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

14. nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung,

15. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

1. bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder

2. zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes

erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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