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StROG § 13a. Sonderstandorte, LGBl. Nr. 45/2022, gültig ab 29.06.2022

2. Abschnitt Entwicklungsprogramme

§ 13a. Sonderstandorte

(1) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:

1. die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur,

2. die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,

3. die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,

4. die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,

5. eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und

6. die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft.

Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 anzuhören:

1. die betroffenen Regionalversammlungen gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,

2. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie

3. die Standortgemeinde.

Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.

(3) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der überörtlichen Raumplanung eine Verordnung mit der Ausweisung von Flächen ab einer Mindestgröße von 10 ha für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekte unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.

(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 die in § 14 Abs. 2 Z 2 bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.

(5) Bei der Erlassung einer Verordnung sind § 14 Abs. 3, 4a und 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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