StROG § 12. Landesentwicklungsprogramm, LGBl. Nr. 140/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2017

2. Abschnitt Entwicklungsprogramme

§ 12. Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,

2. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen,

3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,

4. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten,

5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,

6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und

7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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