2. Abschnitt Entwicklungsprogramme
§ 12. Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:
1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,
2. (Anm.: entfallen)
3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,
4. (Anm.: entfallen)
5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,
6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und
7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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