3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen
§ 9c. Alternative Überwachungsmaßnahmen
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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