3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 8. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.
(3) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW bis unter 1 MW Nennwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
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Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
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Parameter: | bis 2 MW | Grenzwerte: größer 2 MW |
Abgasverlust (%) | 10 | - |
Staub (mg/m³) | - | 50 |
Rußzahl | 1 | 1 |
CO (mg/m³) | 100 | 80 |
NOx (mg/m³) | 450 | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
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Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 |
SO2 (mg/m³) | 350 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
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