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StHKanlVO 2021 § 8. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung, LGBl. Nr. 58/2016, gültig von 01.07.2016 bis 03.04.2019

3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 8. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW bis unter 1 MW Nennwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:


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Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung


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Parameter:
bis 2 MW
Grenzwerte: größer 2 MW
Abgasverlust (%)
10
-
Staub (mg/m³)
-
50
Rußzahl
1
1
CO (mg/m³)
100
80
NOx (mg/m³)
450
350
SO2 (mg/m³)
170
170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:


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Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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