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StHKanlG 2021 § 8. Konformitätsnachweisverfahren, LGBl. Nr. 57/2016, gültig ab 01.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 8. Konformitätsnachweisverfahren

(1) Bei Kleinfeuerungen nach § 4 Abs. 2 ist die Einhaltung der festgelegten Wirkungsgrade vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch

1. die EG-Baumusterprüfung und

2. die Konformitätserklärung.

Als gleichwertig anerkannt wird auch die EG-Baumusterprüfung und Konformitätserklärung, die im Rahmen der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen erbracht wird.

(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 2 Z 7 ) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben, das für die Produktion repräsentativ ist, den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin/dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Die Herstellerin/Der Hersteller muss ihren/seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch eine Vertretungsperson, die ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die benannte Stelle mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt, so hat auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers oder deren/dessen Vertretungsperson die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Kleinfeuerung oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die festgelegten Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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