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StHKanlG 2021 § 4. Voraussetzungen, LGBl. Nr. 57/2016, gültig ab 01.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 4. Voraussetzungen

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und

2. mit einem Typenschild (§ 6) ausgestattet und die technische Dokumentation (§ 7) und der Prüfbericht (§ 5) beigegeben sind.

(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und

2. das CE-Kennzeichen (§ 9) tragen.

Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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