Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen
Artikel V (zu Novelle LGBl. Nr. 91/2002)
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(2)
1. Auf Stadtsenatsmitglieder, die bis zum das 60. Lebensjahr vollenden, sowie
2. auf ehemalige Stadtsenatsmitglieder und deren Hinterbliebenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,
gelten weiterhin die Bestimmungen des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002
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