Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 99h. Genehmigungspflicht
(1) Für folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Stadt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen:
1. die Aufnahme von Darlehen und die Begebung von Anleihen,
2. die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
3. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (zB durch einen Leasingvertrag);
4. die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung an diesen sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen als auch die Errichtung einer Privatstiftung durch die Stadt.
(2) Bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, jedoch genehmigungsfrei, sind die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. im Fall der Z 1, wenn die Darlehensaufnahme und die Anleihebegebung 70 000 000 Euro nicht übersteigt;
2. im Fall der Z 2, wenn Übernahmen von Haftungen 5 000 000 Euro nicht übersteigen;
3. im Fall der Z 3, wenn beim Finanzierungsleasing die Anschaffungskosten und beim operating Leasing die Gesamtkosten 20 000 000 Euro nicht übersteigen;
4. im Fall der Z 4 – soweit es sich nicht um die Errichtung einer Privatstiftung oder einer Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Beteiligungen) handelt –, wenn der Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Unternehmung bis zu 20 Prozent beträgt (sonstige Beteiligung) und die Stadt keine Kontrolle oder Beherrschung hat.
(3) Für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder anderer Maßnahmen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(4) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Stadt zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (zB Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorgaben des § 88 versagt werden, wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens, mit der Gefahr einer wesentlichen Überschuldung, mit der Gefahr einer mangelnden Liquidität oder mit der Gefahr eines langfristigen Ungleichgewichtes des Ergebnishaushaltes verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird.
(5) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Rechtsgeschäfte getätigt oder Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht. Die Stadt haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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