Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99g. Abgabenfreiheit, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99g. Abgabenfreiheit

Bescheide und sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Kontrollinitiative nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

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