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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99f. Bericht, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99f. Bericht

Der Kontrollausschuß leitet den vom Stadtrechnungshof zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat (§ 67a Abs. 5) auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt § 67a Abs. 6 erster Satz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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