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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99e. Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99e. Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative

(1) Der Kontrollausschuß hat den Antrag spätestens in der zweiten nach seinem Einlangen stattfindenden Gemeinderatssitzung dem Gemeinderat zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 99a bis 99d entspricht. Der Gemeinderat entscheidet hierüber mit Bescheid, der dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen ist.

(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 99b Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.

(3) Anträge, denen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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