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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99d. § 99d Antragslisten, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 18.10.1995

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99d. § 99d Antragslisten

(1) Die Antragsteller haben in die Antragsliste ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:

a) die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,

b) den Hinweis auf das Kontrollobjekt.

Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Stadt geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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