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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99b. Antrag, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99b. Antrag

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Stadtrechnungshof hat zu enthalten:

a) die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,

b) das Kontrollobjekt gemäß § 98 Abs. 1,

c) eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält,

d) einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter.

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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