Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle
§ 99. Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.
(3) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und sein Stellvertreter können aus ihrer Funktion aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. der Leiter oder sein Stellvertreter gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
3. der Leiter oder sein Stellvertreter seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
4. gegen den Leiter oder Stellvertreter rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.
Zu einem solchen Beschluss des Gemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(4) Der Leiter des Stadtrechnungshofes führt den Titel Stadtrechnungshofdirektor. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Stadtrechnungshofes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser führt den Titel Stadtrechnungshofdirektorstellvertreter.
(5) Der Stadtrechnungshof ist bei Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Stadtrechnungshof ist verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5a) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle seiner Verhinderung des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters.
(6) Dem Leiter des Stadtrechnungshofes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Stadtrechnungshof zur Besorgung zugewiesen sind. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten gilt § 62 Abs. 5 sinngemäß für den Leiter des Stadtrechnungshofes. Sofern diese Angelegenheiten weder dem Gemeinderat noch der kollegialen Beschlußfassung des Stadtsenates vorbehalten sind, sind diese vom Leiter des Stadtrechnungshofes zu besorgen. Unberührt davon bleiben die dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Stadtsenates auf Grund der Referatseinteilung zukommenden Rechte hinsichtlich der ihnen zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesenen Geschäftsgruppen und unbeschadet der vom Kontrollausschuß gemäß § 67a Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(7) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Bediensteten des Stadtrechnungshofes aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. der Bedienstete gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
3. der Bedienstete seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
4. gegen den Bediensteten rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.
(8) Im übrigen sind auf den Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter sowie die Bediensteten des Stadtrechnungshofes die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 bis 4 und 6, soweit diese den vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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