Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle
§ 99. § 99 Bedienstete des Kontrollamtes
(1) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie aller zugeteilten Bediensteten des Kontrollamtes erfolgt durch den Gemeinderat. Den Vorschlag erstattet, unbeschadet der Rechte der Mitglieder des Gemeinderates gemäß § 46 Abs. 1, der Bürgermeister.
(2) Die Bestimmungen des § 72 über die Bediensteten des Magistrates finden, soweit sie der im vorstehenden Absatz festgelegten Sonderregelung nicht widersprechen, auf die im Kontrollamt tätigen Bediensteten uneingeschränkt Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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