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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99. Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle

§ 99. Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes

(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.

(2) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Sie dürfen weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach ihrer Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gemäß § 17 Abs. 3 zu leisten.

(3) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und sein Stellvertreter können aus ihrer Funktion mit Beschluss des Gemeinderates, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates, abberufen werden, wenn:

1. eine Voraussetzung für die Bestellung ursprünglich fehlte;

2. nach Bestellung eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;

3. gröblich oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird;

4. ein mit der Funktion unvereinbares Verhalten gesetzt wird (zB Verhängung einer rechtskräftigen Strafe durch ein ordentliches Gericht);

5. die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.

(4) Der Leiter des Stadtrechnungshofes führt den Titel Stadtrechnungshofdirektor. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Stadtrechnungshofes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser führt den Titel Stadtrechnungshofdirektorstellvertreter.

(5) Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Gegenstände der inneren Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten. Der Stadtrechnungshof ist verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle seiner Verhinderung des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters.

(7) Dem Leiter des Stadtrechnungshofes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Stadtrechnungshof zur Besorgung zugewiesen sind. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten gilt § 62 Abs. 5 sinngemäß für den Leiter des Stadtrechnungshofes. Sofern diese Angelegenheiten weder dem Gemeinderat noch der kollegialen Beschlussfassung des Stadtsenates vorbehalten sind, sind diese vom Leiter des Stadtrechnungshofes zu besorgen. Unberührt davon bleiben die dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Stadtsenates auf Grund der Referatseinteilung zukommenden Rechte hinsichtlich der ihnen zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesenen Geschäftsgruppen und unbeschadet der vom Kontrollausschuss gemäß § 67a Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben.

(8) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Bediensteten des Stadtrechnungshofes nur aufgrund der in Abs. 3 genannten Gründe abberufen.

(9) Im Übrigen sind auf den Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter sowie die Bediensteten des Stadtrechnungshofes die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 bis 4 und 6, soweit diese den vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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