Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 98. Aufgaben des Stadtrechnungshofes, LGBl. Nr. 8/2012, gültig von 14.01.2013 bis 02.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle

§ 98. Aufgaben des Stadtrechnungshofes

(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der Gebarung der Stadt, die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse und die Kontrolle der Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.), an denen die Stadt beteiligt ist oder die sie fördert, soweit sich die Stadt vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

(2) Die Überprüfung des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Dem Stadtrechnungshof obliegt ferner die Kontrolle von Sollkostenberechnungen sowie von Folgekostenberechnungen (Projektkontrolle) und die laufende Kontrolle der Istkosten auf ihre Übereinstimmung mit den Sollkostenberechnungen (Projektabwicklungskontrolle) von Projekten, die die Stadt selbst ausführt oder die sie in Auftrg gibt, sofern die Gesamtherstellungskosten 0,2 v.H. des Gesamtausgabevolumens des gültigen Voranschlages übersteigen.

(4) Bei Projekten, auf die Abs. 2 zutrifft, sind detaillierte Sollkosten- und Folgekostenberechnungen zu erstellen. Diese Berechnungen sind vor der Grundsatzbeschlußfassung durch den Gemeinderat dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Der Stadtrechnungshof hat sie binnen drei Monaten im Sinne der im Abs. 1 festgesetzten Grundsätze zu prüfen und dem zur Berichterstattung und Antragstellung über das Projekt nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten zu berichten.

(5) Der Stadtrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen durch. Er hat ferner besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein Prüfungsauftrag durch Beschluß des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses erteilt wird.

(6) Außerdem hat der Stadtrechnungshof besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird. Ein solcher Antrag kann gestellt werden

1. von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates,

2. vom Bürgermeister,

3. von Mitglieder des Stadtsenates für Angelegenheiten der ihnen nach der Referatseinteilung zur Besorgung zugewiesenen Geschäftsgruppen,

4. von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (Kontrollinitiative).

(7) Anträge des Bürgermeisters, der Stadtsenatsmitglieder oder des Kontrollausschusses auf besondere fallweise Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind beim Stadtrechnungshofdirektor einzubringen.

(8) Der Stadtrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Stadtrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Stadtrechnungshofes enthält die vom Gemeinderat zu erlassende Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof. Zur gültigen Beschlußfassung hierüber sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 8/2012

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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