Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle
§ 98. § 98 Kontrollamt, Kontrollausschuß
(1) Dem Kontrollamt obliegt die Kontrolle (§ 36) der vollzogenen Gebarung der Stadt in allen ihren Zweigen und die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse. Über Auftrag des Gemeinderates oder des Bürgermeisters hat das Kontrollamt ferner besondere fallweise Prüfungen durchzuführen. Solche fallweise Prüfungen hat der Bürgermeister auch über Antrag eines Stadtsenatsreferenten in dessen Referat anzuordnen.
(2) Sofern der Gemeinderat nicht in bestimmten Fällen verlangt, daß ihm unmittelbar Bericht zu erstatten ist, legt das Kontrollamt seine Berichte mit der Stellungnahme des zuständigen Stadtsenatsreferenten dem Bürgermeister und dem Kontrollausschuß vor. Dem Bürgermeister obliegt es, nach Anhörung des Kontrollausschusses die Maßnahmen, die auf Grund des Prüfungsergebnisses notwendig sind, anzuordnen oder die Beschlußfassung des zuständigen Organes der Stadt hierüber herbeizuführen. Die Berichte des Kontrollamtes über die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse hat der Bürgermeister mit der Stellungnahme der zuständigen Stadtsenatsreferenten und des Kontrollausschusses dem Gemeinderat anläßlich der Beratung der betreffenden Rechnungsabschlüsse zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Kontrollamtes enthält die vom Gemeinderat zu erlassende Dienstvorschrift für das Kontrollamt. Zur gültigen Beschlußfassung hierüber sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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