Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle
§ 98. Aufgaben des Stadtrechnungshofes
(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der Gebarung der Stadt, einschließlich ihrer Anstalten (§ 84), wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85) und der von der Stadt errichteten Privatstiftungen sowie der der Stadt verbundenen Beteiligungen (§ 87). Die übrigen Beteiligungen (assoziierte Unternehmen und sonstige Beteiligungen) sowie Vereine oder Einrichtungen, wenn die Stadt Mitglied ist oder sie fördert, unterliegen ebenfalls der Kontrolle des Stadtrechnungshofes, soweit sich die Stadt vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
(2) Der Stadtrechnungshof hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchführung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird.
(3) Dem Stadtrechnungshof obliegt ferner die Kontrolle von Sollkostenberechnungen sowie von Folgekostenberechnungen (Vorhabenskontrolle) und die laufende Kontrolle der Istkosten auf ihre Übereinstimmung mit den Sollkostenberechnungen (Vorhabensabwicklungskontrolle) von investiven Vorhaben, die die Stadt selbst ausführt oder die sie in Auftrag gibt, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 2 400 000 Euro übersteigen.
(4) Die gemäß § 89 Abs. 7 zu erstellenden Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Der Stadtrechnungshof hat sie ohne unnötigen Aufschub im Sinne der im Abs. 2 festgesetzten Grundsätze zu prüfen und dem zur Berichterstattung und Antragstellung für das Vorhaben zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu berichten.
(5) Der Stadtrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen durch. Er hat ferner besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein Prüfungsauftrag durch Beschluss des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses erteilt oder von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (Kontrollinitiative) verlangt wird.
(6) Außerdem hat der Stadtrechnungshof besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird
1. von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates oder
2. vom Bürgermeister oder
3. von einem Mitglied des Stadtsenates für Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches.
(7) Der Stadtrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Stadtrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(8) Alle dem Kontrollausschuss vorzulegenden Berichte des Stadtrechnungshofes sind nach Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen. Enthält der Bericht schutzwürdige Informationen, sind diese vor Veröffentlichung im Internet unleserlich zu machen.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Stadtrechnungshofes enthält die vom Gemeinderat zu erlassende Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof. Zur gültigen Beschlussfassung hierüber sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189