Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Gebarungskontrolle
§ 97. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dem Gemeinderat obliegt als oberstem überwachenden Organ der Stadt (§ 45 Abs. 1) die Überwachung der Übereinstimmung der Gebarung mit den bestehenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere auch die Kontrolle der Kassengebarung, der Rechnungsführung und der Sparsamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der gesamten Stadtverwaltung. Im Zuge der Verabschiedung des Rechnungsabschlusses überprüft er die vorschriftsmäßige Einhaltung der im Voranschlag festgelegten Gebarungsgrundsätze.
(2) Unbeschadet des Rechtes, auch andere Organe und Einrichtungen mit finanziellen und wirtschaftlichen Kontrollaufgaben zu betrauen, hat der Gemeinderat einen Stadtrechnungshof (§ 36) einzurichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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