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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 96a. Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IIb. Abschnitt Rechnungsabschluss

§ 96a. Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses

(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluss in öffentlicher Sitzung. Für die Berichterstattung über den Rechnungsabschluss im Gemeinderat gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bildet der nach § 96 erstellte Rechnungsabschluss.

(3) Ergeben sich im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluss Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Mit Beschluss über den Rechnungsabschluss gilt das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates als entlastet.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Rechnungsabschluss binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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