Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 96. Rechnungsabschluß, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 30.06.2014

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IIb. Abschnitt Rechnungsabschluss

§ 96. Rechnungsabschluß

(1) Die Stadt hat die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Haushaltsjahres nach dessen Ablauf in einem Rechnungsabschluß nachzuweisen, der entsprechend den Voranschlagsansätzen zu gliedern ist und sich auch auf die Gebarung der Unternehmungen der Stadt sowie der von der Stadt verwalteten, rechtlich selbständigen Stiftungen und Fonds zu erstrecken hat. Form und Gliederung des Rechnungsabschlusses sind unter Beachtung der vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 erlassenen Richtlinien zu bestimmen.

(2) Dem Rechnungsabschluß ist eine Vermögensrechnung anzuschließen, in der der Anfangsstand, die Veränderungen und der Endstand des Vermögens sowie der Schulden nachzuweisen sind.

(3) Der Rechnungsabschluß ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch 2 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Erinnerungen einzubringen. Solche Erinnerungen sind bei Beratung des Rechnungsabschlusses vorzutragen.

(4) Für die Berichterstattung über den Rechnungsabschluß im Gemeinderat gelten die Bestimmungen des § 90 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegt dem Gemeinderat.

(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu setzen, daß dessen Genehmigung vor Eingang in die Beratung über den Voranschlag des zweitfolgenden Jahres (§ 90 Abs. 2) erfolgen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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