Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
IIb. Abschnitt Rechnungsabschluss
§ 96. Rechnungsabschluss
(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenates der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln.
(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich festzusetzen. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Über die Gebarung der von der Stadt verwalteten Sondervermögen (§§ 84 und 85 Abs. 4 und 7) sind vom für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenates Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss der Stadt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Magistrat zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeit mit der Auflage ist jedem Gemeinderatsklub elektronisch eine Ausfertigung samt Beilagen zu übermitteln.
(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Entwurf des Rechnungsabschlusses innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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