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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 95. Änderungen des Voranschlages; Nachtragsvoranschlag, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 95. Änderungen des Voranschlages; Nachtragsvoranschlag

(1) Wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines Aufwandes ergibt, der im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist, muß beim Gemeinderat die Genehmigung einer Kreditansatzverschiebung oder eines die erforderliche Bedeckung enthaltenden Nachtragskredites (neuer Voranschlagsansatz oder Ansatzerhöhung) erwirkt werden.

(2) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist dem Gemeinderat ehestmöglich der Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Unaufschiebbare Ausgaben, für die im Voranschlag keine oder zu geringe Ansätze vorgesehen sind, kann der Bürgermeister bewilligen, jedoch darf der Betrag 0,2 v.H. der Jahreseinnahmen nicht übersteigen. Diese Verfügung ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlußfassung des erforderlichen Nachtragskredites vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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