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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 94. Bindung an den Voranschlag, LGBl. Nr. 62/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 94. Bindung an den Voranschlag

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe der Stadt sind an den Voranschlag gebunden. Wer über den Voranschlag hinausgehende Ausgaben tätigt, haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden.

(2) Über die im Voranschlag vorgesehenen Mittel darf nur im Laufe des Haushaltsjahres verfügt werden.

(3) Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Ausgaben sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen nur insoweit erfolgen. als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit bestimmter Ansätze bereits anläßlich der Genehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Kreditansatzverschiebungen sind als Änderungen des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 95 zu behandeln.

(4) Die Abgaben, Entgelte und sonstigen Einnahmen sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages nach den für sie geltenden Bestimmungen einzuheben.

(5) Wo in diesem Statut von Prozentsätzen der Jahreseinnahmen (Wertgrenzen) gesprochen wird, sind darunter die veranschlagten ordentlichen Gesamteinnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres zu verstehen, die der Gemeinderat anläßlich der ersten Beschlußfassung über den Voranschlag festgesetzt hat. Die Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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