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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 94. Bindung an den Voranschlag, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 94. Bindung an den Voranschlag

(1) Die anordnungsbefugten Organe bzw. die anordnungsbefugten Stellen (§ 95a Abs. 2) sind an den Voranschlag gebunden. Wer über den Voranschlag hinausgehende Mittelverwendungen tätigt, haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden. Die Mittelverwendungen im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlags bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der Genehmigung des Voranschlags ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 3, gelten als Änderung des Voranschlags gemäß § 93 Abs. 1.

(3) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind Kreditansatzverschiebungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltjahr gewährleistet wird. Kreditansatzverschiebungen samt Sicherstellung der Bedeckung sind vom Gemeinderat zu genehmigen.

(4) Abgaben, Entgelte und sonstige Erträge sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlags nach den für sie geltenden Bestimmungen einzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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