Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 93. Haushaltsführung ohne Voranschlag, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 93. Haushaltsführung ohne Voranschlag

(1) Solange kein vom Gemeinderat genehmigter Voranschlag und auch kein Voranschlagsprovisorium vorliegt, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtsenates im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres:

a) die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung nowendig sind;

b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinden einzuziehen und

c) zur Leistung der Ausgaben nach lit. a einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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