Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 93. Haushaltsführung ohne Voranschlag
(1) Solange kein vom Gemeinderat genehmigter Voranschlag und auch kein Voranschlagsprovisorium vorliegt, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtsenates im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres:
a) die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung nowendig sind;
b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinden einzuziehen und
c) zur Leistung der Ausgaben nach lit. a einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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