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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 93. Änderungen des Voranschlags; Nachtragsvoranschlag, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 93. Änderungen des Voranschlags; Nachtragsvoranschlag

(1) Wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Mittelverwendung ergibt, die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist, muss beim Gemeinderat die Genehmigung einer Kreditansatzverschiebung oder eines die erforderliche Bedeckung enthaltenden Nachtragskredites (neuer Voranschlagsansatz oder Ansatzerhöhung) erwirkt werden.

(2) Wenn die Entwicklung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist dem Gemeinderat ehestmöglich der Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlussfassung vorzulegen, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben (investive Einzelvorhaben der Stadt/von Gebietskörperschaften) oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

(4) Unaufschiebbare Mittelverwendungen, für die im Voranschlag keine oder zu geringe Ansätze vorgesehen sind, kann der Bürgermeister bewilligen, jedoch darf der Betrag 2 400 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigen. Diese Verfügung ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung des erforderlichen Nachtragskredites vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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