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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 92. Voranschlagsprovisorium, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 92. Voranschlagsprovisorium

Wenn die Verabschiedung des Voranschlages vor Beginn des neuen Haushaltsjahres unterbleibt, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für die Höchstdauer von 6 Monaten nach den Ansätzen des Vorjahres zu beschließen. Auf Grund des Voranschlagsprovisoriums sind nur jene Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die Gemeindeeinrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Einnahmen sind gemäß den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu erheben. Solange die Sätze von Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, nicht feststehen, ist im Voranschlagsprovisorium vorzusehen, daß diese Einnahmen im bisherigen Ausmaße gegen nachträgliche Anrechnung auf die endgültig festzulegenden Abgabensätze zu erheben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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