Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 91. Grundsätze der Ertragsgestaltung
(1) Bei der Festsetzung aller Erträge, einschließlich der Entgelte für bestimmte Leistungen der Stadt, ist auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Höhe der dem freien Beschlußrecht der Stadt überlassenen Abgaben soll auf den zur Erfüllung der vordringlichen Aufgaben erforderlichen Bedarf der Stadt abgestellt sein.
(3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner jeden Jahres vorsehen. Der Erhöhung oder Verringerung ist dabei die im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September vor der Gebührenanpassung erfolgte Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes zu Grund zu legen. Für die öffentliche Kundmachung der Höhe der einzelnen Benützungsgebühren gilt § 101.
(4) Der mutmaßliche Jahresertrag der für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen erhobenen Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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