Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 91. Grundsätze der Einnahmengestaltung
(1) Bei der Festsetzung aller Einnahmen, einschließlich der Entgelte für bestimmte Leistungen der Stadt, ist auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Höhe der dem freien Beschlußrecht der Stadt überlassenen Abgaben soll auf den zur Erfüllung der vordringlichen Aufgaben erforderlichen Bedarf der Stadt abgestellt sein.
(3) Der Jahresertrag der für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen eingehobenen Gebühren darf das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung, für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungs- und Ausbaukosten unter Berücksichtigung der Dauer ihres Bestandes und für die Schaffung wirtschaftlich gerechtfertigter Rücklagen nicht übersteigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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