Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 91. Grundsätze der Einnahmengestaltung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.2013

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 91. Grundsätze der Einnahmengestaltung

(1) Bei der Festsetzung aller Einnahmen, einschließlich der Entgelte für bestimmte Leistungen der Stadt, ist auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der dem freien Beschlußrecht der Stadt überlassenen Abgaben soll auf den zur Erfüllung der vordringlichen Aufgaben erforderlichen Bedarf der Stadt abgestellt sein.

(3) Der Jahresertrag der für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen eingehobenen Gebühren darf das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung, für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungs- und Ausbaukosten unter Berücksichtigung der Dauer ihres Bestandes und für die Schaffung wirtschaftlich gerechtfertigter Rücklagen nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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