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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 91. Grundsätze der Ertragsgestaltung, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 91. Grundsätze der Ertragsgestaltung

(1) Bei der Festsetzung aller Erträge, einschließlich der Entgelte für bestimmte Leistungen der Stadt, ist auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der dem freien Beschlußrecht der Stadt überlassenen Abgaben soll auf den zur Erfüllung der vordringlichen Aufgaben erforderlichen Bedarf der Stadt abgestellt sein.

(3) Die Stadt wird ermächtigt, für die Benützung ihrer Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anstalt, öffentlichen Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anstalt, öffentlichen Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangegangenen Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. § 101 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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