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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 90. Beratung und Genehmigung des Voranschlages, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 90. Beratung und Genehmigung des Voranschlages

(1) Der Voranschlagsentwurf ist samt allen Beilagen vor seiner Vorlage an den Gemeinderat auf die Dauer von 2 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Erinnerungen einzubringen. Solche Erinnerungen sind bei der Beratung des Voranschlages vorzutragen.

(2) Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer so rechtzeitig stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu setzen, daß die Verabschiedung des Voranschlages durch den Gemeinderat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres möglich ist.

(3) Die Berichterstattung über den Voranschlag im Gemeinderat obliegt den vom Voranschlagsausschuß bestellten Berichterstattern. Der nach der Referatseinteilung zuständige Stadtsenatsreferent kann sich die Berichterstattung ganz oder teilweise vorbehalten. § 67 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Die Genehmigung des Voranschlages obliegt dem Gemeinderat, der hiebei die Ansätze des Voranschlagsentwurfes in seinen Einnahmen- und Ausgabenposten ändern und neue Einnahmen und Ausgaben beschließen kann.

(5) Gleichzeitig mit der Feststellung des Voranschlages hat der Gemeinderat zu beschließen:

a) die Abgaben, insbesondere die jährlich festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen,

b) den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen und

c) den Dienstpostenplan, der ein Bestandteil des Voranschlages ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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