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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 9. Ehrenring, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 9. Ehrenring

(1) Für hervorragende Leistungen, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, kann ein Ehrenring verliehen werden.

(2) Der Ehrenring der Stadt Graz verbleibt im Eigentum des Beliehenen und nach seinem Ableben im Eigentum seiner Erben. Zum Tragen des Ehrenringes der Stadt Graz ist nur der Beliehene berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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