Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 89. Voranschlag
(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Haushaltsjahr einen Voranschlag zu erstellen. Das Haushaltsjahr der Stadt fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Form und Gliederung des Voranschlages sind unter Beachtung der vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 erlassenen Richtlinien zu bestimmen.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sind zu veranschlagen. Soweit in der außerordentlichen Gebarung Vorhaben in Aussicht genommen werden, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, ist darauf hinzuweisen.
(4) Der Voranschlag der ordentlichen Gebarung muß und jener der außerordentlichen soll ausgeglichen erstellt werden.
(5) Der Gemeinderat kann auf Grund dieser Vorschriften Durchführungsanordnungen erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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