TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 89. Voranschlag, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 89. Voranschlag

(1) Der Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Stadt. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Stadt fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Stadt sowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Stadt zu beachten.

(4) Der Voranschlag ist in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(7) Der Veranschlagung von investiven Vorhaben, die im Einzelfall höher als fünf Prozent der Summe Aktiva/Passiva des Vermögenshaushalts (Bilanzsumme) der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 2 400 000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, insbesondere Berechnungen über die Folgemittelaufbringungen und -mittelverwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung anzuschließen. In den Erläuterungen sind Art, Ausführung und Finanzierung der Investitionsvorhaben darzulegen.

(8) Im Voranschlag sind die abzuführenden Gewinne bzw. zu deckenden Verluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 4 und 7) sind ohne Anlagen dem Voranschlag beizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189