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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 88a. Mittelfristiger Haushaltsplan, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 88a. Mittelfristiger Haushaltsplan

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt auf Ebene der Voranschlagsstellen (Ansatz und Konto) einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans fällt mit dem Haushaltjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.

(2) Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind.

(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlags und unter Berücksichtigung der im ÖStP 2012 vorgegeben Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.

(4) Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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