Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 88. Vermögens- und Schuldennachweis
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.
(2) Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu erfassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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