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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 88. Vermögens- und Schuldennachweis, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 88. Vermögens- und Schuldennachweis

(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.

(2) Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu erfassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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