Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 88. Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden und hat das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beachten.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(3) Die Liquidität der Stadt, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.
(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushalts ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklagen gedeckt werden kann.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen, die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve und ohne Zahlungsmittelreserve sowie die inneren Darlehen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.
(6) Die Stadt hat ein positives Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).
(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Stadt und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Stadt begründet.
(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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