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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 87. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 02.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 87. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen

(1) Der Gemeinderat kann unter Beachtung der Bestimmungen des § 85 Abs. 5 die Beteiligung der Stadt an einer wirtschaftlichen Unternehmung beschließen. Zur gültigen Beschlußfassung über die Beteiligung der Stadt ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Die Vertreter der Stadt in solchen Unternehmungen werden vom Gemeinderat bestellt, der auch bestimmt, wie die Rechte der Stadt in der betreffenden Unternehmung auszuüben sind. Die Vertreter der Stadt sind ihr für die genaue Befolgung der vom Gemeinderat erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.

(3) Wenn alle Anteile einer Unternehmung der Stadt zugefallen sind, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 insolange uneingeschränkt weiter, als die Unternehmung eigene Rechtspersönlichkeit behält; anderenfalls gelten die Bestimmungen des § 85.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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