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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 87. Beteiligungen, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 87. Beteiligungen

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie etwa Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.

(2) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 85 Abs. 2 zulässig und bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderates. Für einen solchen Beschluss des Gemeinderates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Stadt darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.

(4) Die Vertreter der Stadt in Beteiligungen werden vom Gemeinderat bestellt, der auch bestimmt, wie die Rechte der Stadt in der betreffenden Beteiligung auszuüben sind. Die Vertreter der Stadt sind für die genaue Befolgung der vom Gemeinderat erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.

(5) In den Satzungen und Gesellschaftsverträgen von verbundenen Unternehmen ist dafür Sorge zu tragen, dass vor einer Veräußerung von Unternehmensteilen oder Tochterunternehmen die Zustimmung des Gemeinderates eingeholt werden muss, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

(6) Die Stadt hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag, fortzuschreiben und auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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