Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 86. Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 02.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 86. Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen

(1) Der Gemeinderat hat für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, sofern hiefür Verwaltungsausschüsse nach den §§ 33 und 65 gebildet wurden, Organisationsstatute zu erlassen, in denen der Wirkungskreis der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzusetzen sind. Das Organisationsstatut hat Bestimmungen über die gesonderte Buchführung mit Vermögensvergleich und Gewinn- und Verlustrechnung zu enthalten, so daß deren wirtschaftliche Erfolgsbeurteilung ermöglicht wird.

(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegen in bezug auf die Unternehmungen die sonst in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit hiefür nicht nach Abs. 4 und 5 ein Mitglied des Stadtsenates und die fachliche Leitung zuständig sind.

(3) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Verwaltung dem Verwaltungsausschuß übertragen:

1. die Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen bis zu einem Kaufpreis, Tauschwert oder aufzuwendenden Betrag von 0,1 v.H. der Jahreseinnahmen;

2. die Vergebung von Lieferungen und Leistungen, wenn der zu vergebende Betrag 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;

3. die Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten, soweit nicht nach § 45 Abs. 4 eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich ist, und die Gewährung von Darlehen, in allen Fällen im Werte bis zu 0,1 v.H. der Jahreseinnahmen;

4. die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) sowie die gänzliche oder teilweise Nachsicht von Forderungen und deren Abschreibung, sofern der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen nicht übersteigt.

(4) Der Gemeinderat hat im Organisationsstatut zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis von dem nach der Referatseinteilung (§ 62 Abs. 3) zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind.

(5) Der Gemeinderat hat ferner im Organisationsstatut die Befugnisse der fachlichen Leitung der wirtschaftlichen Unternehmung in dem Maße festzusetzen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können.

(6) Zur Beschlußfassung über das Organisationsstatut ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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