Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 86. Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 86. Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt

(1) Der Gemeinderat kann für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 Verwaltungsausschüsse nach den §§ 33 und 65 bilden.

(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegen in Bezug auf Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 die sonst in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Stadtsenates oder dem Betriebsleiter (Geschäftsführer) übertragen sind.

(3) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Verwaltung dem Verwaltungsausschuss übertragen:

1. die Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen bis zu einem Kaufpreis, Tauschwert oder aufzuwendenden Betrag von 1 200 000 Euro;

2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der zu vergebende Betrag 120 000 Euro nicht übersteigt;

3. die Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Gewährung von Darlehen, in allen Fällen im Wert bis zu 1 200 000 Euro;

4. die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) sowie die gänzliche oder teilweise Nachsicht von Forderungen und deren Abschreibung, sofern der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag 600 000 Euro nicht übersteigt.

(4) Der Gemeinderat hat im Betriebsstatut zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind.

(5) Zur Beschlussfassung über das Betriebsstatut gemäß § 85 Abs. 4 und 7 ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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