Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 85. Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt
(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt zählen deren öffentliche Einrichtungen, wie Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).
(2) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn
1. dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,
2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und
3. Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Stadt stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.
(3) Die Stadt kann, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichten (Regiebetrieb).
(4) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetrieb).
(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Der Gemeinderat hat im Betriebsstatut die Befugnisse des Betriebsleiters (Geschäftsführers) in dem Maße festzulegen, dass die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte diesen Grundsätzen entsprechend geführt werden können.
(6) Hat die Stadt Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.
(7) Für Stiftungen und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Stadt gilt Abs. 5 sinngemäß.
(8) Beschlüsse der Stadt über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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