Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 83a. Anhebung von Kassenstärkern
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt durch Verordnung über die in § 83 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu 180 000 000 Euro anheben.
(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 83 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.
(3) Eine solche Verordnung kann bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, wobei diese Verordnung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden darf. Wird eine derartige Verordnung erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, kann diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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