Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 83a. § 83a Anhebung von Kassenstärkern
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt durch Verordnung die in § 83 Abs. 2 erster Satz festgelegte Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu 180 000 000 Euro anheben.
(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 83 Abs. 2 bestimmte Höchstgrenze zurückzuführen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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