Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 83. Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Voranschlages kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen, die innerhalb des Haushaltsjahres aus den ordentlichen Einnahmen zurückzuzahlen sind. Die Gesamtsumme der jeweils aushaftenden Kassenkredite darf 5 v.H. der Jahreseinnahmen nicht überschreiten.
(2) Die Beschlußfassung über die Aufnahme von Kassenkrediten obliegt dem Stadtsenat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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